Allgemeine Mietbedingungen für Geräte und Schutzausrüstung
1 Allgemeines
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- 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen der Firma PCH Technischer Handel GmbH (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn ihre Geltung ist durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch in dem Fall, dass in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Anlieferung/Vermietung erfolgt.
2 Gerätezustand, Übergabe, Reparatur, Rückgabe
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- 2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zu überlassen.
- 2.2 Dem Mieter wird die Mietsache in ordnungsgemäßem, einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, soweit erforderlich mit befülltem Betriebsmittel, dem erforderlichen Zubehör, dem kostenlosen Zusatzartikel (Filterdeckel) sowie Unterlagen übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter die Mietsache einschließlich sämtlichen Zubehörs und des mitgelieferten kostenlosen Zusatzartikels bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso zurückzugeben. Wird die Mietsache oder eines der mitgelieferten Zubehör- oder Zusatzteile nicht in dem Zustand der Übergabe zurückgegeben oder fehlen diese, wird der Vermieter die Kosten für die Beschaffung von Betriebsmitteln, Zubehörteilen, Zusatzartikeln und zur Wiederherstellung des betriebsbereiten Zustandes in Rechnung stellen.
- 2.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu überprüfen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die zum vertragsgemäßen Gebrauch notwendige Tauglichkeit aufgehoben oder eingeschränkt ist. Bei Übergabe erkennbare Mängel, die den Gebrauch unwesentlich beeinträchtigen, gelten als genehmigt und mängelfrei, wenn keine sofortige Anzeige nach Untersuchung erfolgt. Später erkannte Mängel gelten als vertragsgerecht, wenn sie nach Entdeckung nicht sofort schriftlich angezeigt werden.
- 2.4 Erfolgt eine verspätete Übergabe der Mietsache wodurch der Vermieter in Verzug gerät, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter eine angemessene Nachfrist zur Übergabe gestellt hat. Trifft den Vermieter ein Verschulden für eine verspätete Übergabe, so ist der Schadensersatz auf den typischen Schaden und höchstens auf den täglichen Mietpreis begrenzt.
- 2.5 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung von ausreichendem Betriebsmittel und fälligen Inspektionen zu beachten sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietsache in verkehrssicherem Zustand befindet.
- 2.6 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit der Mietsache oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, so verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter unverzüglich darüber zu informieren und die Nutzung einzustellen. Mängel hat der Mieter dem Vermieter sofort anzuzeigen.
- 2.7 Übergebene oder allgemein bekannt gemachte Gebrauchsanweisungen, Abbildungen, Zeichnungen sowie Messangaben sind Annäherungsangaben, es sei denn, sie sind durch den Gerätehersteller als verbindlich bezeichnet.
- 2.8 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter Überprüfungen, auch durch einen Beauftragten, vornehmen zu lassen.
3 Nutzung
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- 3.1 Die Mietsache darf nur von dem Mieter oder den im Mietvertrag benannten Nutzern oder bei Einverständnis des Mieters von deren Arbeitnehmern genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob die Nutzung durch ihn und dessen Mitarbeiter rechtlich gestattet ist. Hierzu sind alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Insbesondere hat der Mieter seine Arbeitnehmer in der jeweiligen Nutzung der Mietsache zu unterweisen.
- 3.2 Der Umgang mit der Mietsache durch Arbeitnehmer des Mieters oder anderer Dritte, die mit Zustimmung des Mieters handeln, ist von dem Mieter wie eigenes Handeln zu vertreten.
- 3.3 Die Mietsache darf nur wie folgt verwendet werden:
- a) Zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung und einer ordnungsgemäßen Behandlung. Bestimmungsgemäß ist ein Gebrauch nach der jeweiligen Gebrauchsanweisung und unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen; eine ordnungsgemäße Behandlung setzt eine verkehrsübliche Beanspruchung voraus.
- b) Zu einer Nutzung unter Beachtung der bestehenden maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, dies sind insbesondere
- I. BetrSichV, BG Bau E 603
- II. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- IV. DIN EN 12941 Atemschutzgeräte - Gebläsefiltergeräte mit einem Atemanschluss ohne Dichtsitz (Haube)
- V. DIN EN 12942 Atemschutzgeräte - Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske
- VI. DIN EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse
- VII. DIN EN 14594 Atemschutzgeräte - Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom
- VIII. DIN EN 166 Persönlicher Augenschutz
- IX. DIN EN 397 Industrieschutzhelme
- X. DIN EN 352 Gehörschützer
- c) Zu einer ausschließlichen Nutzung am Übergabeort oder dem zur Nutzung vertraglich vereinbarten Einsatzort und ausschließlich im Inland.
- d) Zu einer ausschließlichen Nutzung durch den Mieter oder bei Einverständnis des Mieters von dessen Arbeitnehmern.
- e) Zu einer Nutzung unter Sicherung gegen Diebstahl.
- 3.4 Der Mieter informiert den Vermieter über eine Ortsveränderung der Mietsache. Vor der Vornahme eines Umtransportes ist dieser anzuzeigen, und der Vermieter muss dieser schriftlich zustimmen. Ebenso ist eine Nutzung durch Dritte zuvor anzuzeigen und der Vermieter muss dieser schriftlich zustimmen. Andere Einsatzbedingungen erfordern eine vorhergehende schriftliche Anzeige des Mieters und der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen Angabe.
- 3.5 Wird die Mietsache in Kontakt mit Gefahrstoffen gebracht, hat der Mieter den Vermieter zu informieren. Der Mieter verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen Angabe.
- 3.6 Zuwiderhandlungen oder Nichterfüllung der zur Nutzung vorgesehenen Verwendungen unter Ziff. 3. Buchstaben a-e berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß Ziff. 3. Buchstaben a-e entsteht, bleibt unberührt.
4 Mietpreis
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- 4.1 Der Mietpreis ist entweder aus einem Tages-, Wochen- oder Jahrespreis zusammengesetzt. Samstage und Sonntage gelten dabei als vollwertige Miettage und werden – sofern sie in den vereinbarten Mietzeitraum fallen – als reguläre Werktage behandelt und entsprechend berechnet.
- 4.2 Wird die Mietsache nicht an dem Übergabeort zurückgegeben, an dem die Übergabe an den Mieter erfolgte, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- 4.3 Zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit der Mietsache oder zur Vornahme von Inspektionen erforderliche Serviceleistungen des Vermieters auf der Baustelle des Mieters, wie z.B. Wartung oder Reparatur, sind im Mietpreis nicht enthalten.
- 4.4 Der Mietpreis beinhaltet die Kosten für Aus- und Einlagerung der Mietsache bei dem Vermieter. Die Kosten für Zustellung und Abholung, also die Transportkosten der Mietsache, sind nicht in der Miete enthalten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
5 Mietbeginn und -dauer
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- 5.1 Der Mietbeginn ist der Tag der Anlieferung/der Abholung der Mietsache. Mietende ist der vereinbarte Endzeitpunkt oder der vereinbarte Zeitpunkt zur Abholung/zur Rückgabe der Mietsache. Eine Ausleihe oder Rückgabe der Mietsache an Samstagen oder Sonntagen ist ausgeschlossen.
- 5.2 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
- 5.3 Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag, eine Woche oder ein Jahr. Das Mietverhältnis wird nicht durch Einflüsse, die durch Mieter und Vermieter nicht zu vertreten sind, unterbrochen. Dies sind beispielsweise Witterungsereignisse, mangelnder Baufortschritt, Baustellenstilllegung.
6 Mietzahlung
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- 6.1 Der Mietpreis zzgl. Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Übergabe, aufgrund von Umständen nach Ziff. 3.3 Buchstaben a-e oder vorzeitiger Rückübergabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
- 6.2 Überschreitet die Mietdauer eine Dauer von 28 Tagen, so ist die Miete entsprechend dieses Zeitabschnittes zu zahlen. Dies jeweils zu Beginn des Zeitabschnittes.
- 6.3 Angefangene Tage oder Kalenderwochen werden als voller Tag oder volle Woche berechnet.
- 6.4 Mietminderungen können zwischen Mieter und Vermieter nur schriftlich vereinbart werden.
- 6.5 Für an der Mietsache während der Mietzeit auftretende Mängel bedarf es einer schriftlichen Mängelanzeige durch den Mieter.
- 6.6 Gerät der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
- 6.7 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.
7 Versicherung, Anzeigepflicht
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- 7.1 Der Vermieter hat keinen Versicherungsschutz mit Schutzwirkung für den Mieter abgeschlossen.
- 7.2 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort den Vermieter zu verständigen und den Schaden anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Schäden ohne Dritteinwirkung. Der Schaden ist schriftlich zu dokumentieren. Der Mieter verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen Angabe.
- 7.3 Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter gegenüber schriftlich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen Angabe. Bei der Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter zur Unterstützung des Vermieters und seiner Versicherung verpflichtet. Dies indem er die zur Aufklärung erforderlichen Auskünfte erteilt.
8 Haftung des Vermieters
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- 8.1 Bei einem Mangel der Mietsache verpflichtet sich der Vermieter innerhalb von 48 Stunden ein entsprechendes Ersatzgerät zu versenden.
- 8.2 Serviceleistung aufgrund der vorausgesetzten Nutzung und der verkehrsüblichen Beanspruchung werden durch den Vermieter getragen. Bei Schäden aufgrund fehlerhafter Handhabung oder fehlerhafter bauseitiger Montage/Nutzung gehen die Serviceleistungen zu Lasten des Mieters.
- 8.3 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die jeweilige Einzelauftragssumme. Sofern der Schaden nicht im Rahmen der Erbringung von einzelnen, sondern von pauschal zu erbringenden Leistungen entsteht, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die monatlich vereinbarte Pauschale für diese Leistung beschränkt.
- 8.4 Die Lieferung der Mietsache erfolgt auf Gefahr des Vermieters. Eine Transportversicherung besteht durch den Vermieter.
9 Haftung für Bedienpersonal
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- 9.1 Wird der Mietgegenstand mit Bedienpersonal vermietet, so darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
- 9.2 Werden Schäden durch eine dem Bedienpersonal zurechenbare schuldhafte Handlung verursacht, so haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
- 9.3 Der Mieter haftet für Schäden, die das Bedienpersonal am Mietgegenstand oder am Eigentum Dritter verursacht hat.
10 Haftung des Mieters
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- 10.1 Bei Schäden an dem Mietgegenstand, Verlust und Vertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere ist die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Mieter sie übernommen hat.
- 10.2 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für die von ihnen begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen und Normenwerken insbesondere die unter Ziff. 3.3 Buchstaben a und b erwähnten Regelwerke und ihre Verweisungen während der Mietzeit. Dies gilt auch für Verstöße, die im Zeitpunkt der Beendigung der Mietzeit begangen werden.
- 10.3 Die An- und Ablieferung erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Mieters.
- 10.4 Im Falle des Schadensereignisses wird der Wiederbeschaffungswert der Mietsache zusätzlich zu der Mietgebühr berechnet.
11 Rückgabe
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- 11.1 Als Mietende gilt der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Endzeitpunkt.
- 11.2 Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
- 11.3 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haftet der Mieter. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. Im Falle unverschuldet unterbliebener Rückgabe durch den Mieter ist nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer der Vermieter berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe der zuvor vereinbarten Miete zu verlangen.
- 11.4 Ist die Mietsache in Kontakt mit Gefahrstoffen gekommen, so ist durch einen Fachbetrieb eine Behandlung der Mietsache vorzunehmen, die eine Rückgabe in dem Zustand der Übergabe ermöglicht. Erfolgt dies nicht durch den Mieter, so nimmt der Vermieter die Behandlung der Mietsache vor und stellt die Kosten gesondert in Rechnung.
12 Kündigung
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- 12.1 Der Vermieter kann im Falle der Zuwiderhandlung des Mieters gegen Vertragspflichten und aus wichtigem Grund den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
- a) nicht vorgenommene Zahlungen,
- b) gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- c) unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Mietgegenstandes,
- d) Missachtung von Nutzungsbedingungen wie unter Ziff. 3.3 bestimmt.
- 12.2 Bestehen zwischen dem Vermieter und dem Mieter mehrere Mietverträge, so kann die Ausübung des unter Ziff. 13.1 beschriebenen außerordentlichen Kündigungsrechtes innerhalb eines Vertragsverhältnisses auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der übrigen Mietverhältnisse führen. Dazu ist der Vermieter berechtigt, wenn die Aufrechterhaltung der übrigen Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Grob treuwidriges Verhalten des Mieters liegt insbesondere dann vor, wenn
- a) die Mietsache vorsätzlich beschädigt wird,
- b) entstandene Schäden schuldhaft verschwiegen oder zu verdecken versucht werden,
- c) dem Vermieter vorsätzlich Schaden zugefügt wird,
- d) der Mieter mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit in Verzug ist.
- 12.3 Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände samt Zubehör unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
- 12.1 Der Vermieter kann im Falle der Zuwiderhandlung des Mieters gegen Vertragspflichten und aus wichtigem Grund den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
13 Allgemeine Bestimmungen
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- 13.1 Sollte eine der Bestimmungen unserer Bedingungen nichtig sein, so behalten die anderen Vorschriften gleichwohl ihre volle Wirksamkeit. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht.
- 13.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
- 13.3 Erfüllungsort ist Köln, Gerichtsstand ist Köln. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.