DGUV Regel 112-191 für Sicherheitsschuhe
Die DGUV Regel 112-191 (ehemals BGR 191) ist eine verbindliche Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die den Einsatz von Fuß- und Knieschutz im beruflichen Umfeld regelt. Sie ist besonders relevant für Personen, die orthopädische Anpassungen an Sicherheitsschuhen benötigen, etwa aufgrund von Einlagen, Erhöhungen oder speziellen Bettungen.
Anforderungen bei orthopädischen Veränderungen
Die Regel legt fest, dass jede orthopädische Veränderung an Sicherheitsschuhen nur dann zulässig ist, wenn der veränderte Schuh weiterhin die Anforderungen der Norm EN ISO 20345 erfüllt. Diese Norm definiert grundlegende Schutzfunktionen wie Durchtrittsicherheit, Zehenschutz und Rutschhemmung. Orthopädische Anpassungen können diese Eigenschaften beeinträchtigen – beispielsweise, wenn sich durch eine Einlage der Abstand zur Zehenschutzkappe verringert. In einem solchen Fall kann die Schutzwirkung bei einem Aufprall deutlich reduziert sein.
Wird eine Anpassung ohne entsprechende Prüfung oder Zertifizierung durchgeführt, verliert der Sicherheitsschuh seine Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Im Falle eines Arbeitsunfalls übernimmt die Berufsgenossenschaft dann keine Haftung für Schäden, die auf die unzulässige Modifikation zurückzuführen sind.
Vorgeprüfte Lösungen und zertifizierte Anpassungen
Um den komplexen Einzelprüfungen vorzubeugen, arbeiten Hersteller wie ELTEN mit orthopädischen Fachbetrieben zusammen und lassen häufig benötigte Anpassungen für ausgewählte Modelle vorab zertifizieren. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, auch bei individuellen Anforderungen zertifizierte Sicherheitsschuhe zu tragen, ohne die Schutzfunktion zu gefährden. Die Anpassung erfolgt dabei unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und wird durch eine entsprechende Dokumentation belegt.
Die DGUV Regel 112-191 stellt somit sicher, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz auch bei besonderen orthopädischen Bedürfnissen vollständig gewährleistet bleiben.