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DGUV REGEL 112-191 für Sicherheitsschuhe

Die DGUV Regel 112-191 bezieht sich auf die Benutzung von Fuß- und Knieschutz. Kurz gesagt schreibt sie vor, dass jede orthopädische Veränderung von Sicherheitsschuhen geprüft werden muss, ob diese weiterhin der Norm EN ISO 20345 entspricht.

Damit stellt die DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) sicher, dass die geprüften Eigenschaften der Sicherheitsschuhe erhalten bleiben. Durch orthopädische Anpassungen könnte sich beispielsweise der Abstand zur Zehenschutzkappe verringern. Fällt nun etwas Schweres auf diese Kappe und dellt diese ein, könnte sie mit dieser Delle die Zehen beschädigen. Wäre der Abstand zwischen Zehen und der Schutzkappe unverändert geblieben, hätte die Dellen keinen Schaden angerichtet. Fehlt die entsprechende Zertifizierung für die Veränderung, übernimmt die Berufsgenossenschaft in solch einem Fall keine Kosten.

Da es sehr kostenintensiv ist jede Veränderung individuell zu prüfen, hat ELTEN für viele Modelle die gängigsten Anpassungen bereits im Vorfeld zertifizieren lassen. In Rücksprache mit dem Hersteller und der orthopädischen Fachkraft können so die Sicherheitsschuhe angepasst werden und behalten nachweislich ihre Schutzwirkung und ihre Zertifizierung.